Ratgeber: Förderbeiträge im Umbau

Förderung von umweltbewussten Umbauten, Renovationen und Sanierungen

Die Behörden unterstützen umbweltbewusste Umbauten, Renovationen und Sanierungen bestehender Gebäude. Die Gelder dafür kommen aus den CO2 Abgaben. Weiter sind Arbeiten, die zu Energieeinsparungen fürhen, ebenfalls steuerlich abziehbar.

Die Klimaerwärmung und die Abhängigkeit vom Ausland haben unsere Behörden wachgerüttelt und zu dieser Massnahme veranlasst. Ziel ist es, alle Gebäude wärmetechnisch besser zu isolieren und bei Heizung und  Produktion von Warmwasser möglichst viele erneuerbare Energien zu verwenden.

Im Kanton Zürich werden folgende Arbeiten finanziell unterstützt:

  • Zusätzliche Wärmedämmungen und neue Fenster
  • Erstellen neuer Holzheizung von mindestens 300 kW
  • Neue Solaranlagen von mindestens 3 m2 Fläche ( bei Ortsbildschutz meistens nicht  möglich)
  • Wärmepumpen

Bei den Wärmedämmungen und den Fenster kann man einen  Förderungsbeitrag von ca. Fr. 30/m2 rechnen.

Die wichtigsten zu erfüllenden Bedingungen

  • Das Gesuch muss vor Baubeginn eingereicht werden
  • Das Gebäude muss vor dem Jahr 2000 erstellt worden sein
  • Die Arbeiten müssen fachgerecht geplant und ausgeführt werden

Die Zusage der Beträge gilt 18 Monate. Wird aus bestimmten Gründen nicht umgebaut oder treten Komplikationen auf, erlischt die Zusage nach dieser Frist.

Minergie

Es gilt die Grundregel, dass ein Minergie Standard beim Umbau wesentlich schwieriger zu erzielen ist als im Neubau.

Ungeachtet dessen wird natürlich Minergie im grossen Masse unterstützt und erhält so grössere Beiträge von Bund und Kanton als ein traditioneller Umbau. Selbstverständlich unterstützen wir das Minergie Label, es ist jedoch so, dass für den Bauherrn dadurch trotzdem wesentlich höhere Kosten entstehen.

Steuerliche Behandlung von Investitionen, die dem Umweltschutz und dem Energiesparen dienen:

Bei Liegenschaften im privaten Besitz können Unterhaltskosten und Kosten für die Instandstellung der neu erworbenen Liegenschaft abgezogen werden, soweit letzere keine Wertvermehrung darstellen. Im Kanton Zürich nehmen die Steuerämter in der Regel eine Aufteilung zwischen wertvermeherenden und werterhaltenden Kosten vor.

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